Allgemeine Geschäftsbedingungen FaceCraft GmbH

1. Vertragsabschluss und Geltungsbereich der AGB

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Dienstleistungen von FaceCraft GmbH (nachfolgend «FaceCraft») gegenüber dem Kunden.

1.2 Bestellungen können mündlich, schriftlich oder per E-Mail vorgenommen werden.

1.3 Der Vertrag kommt zustande, sobald die Bestellung des Kunden von FaceCraft mündlich, schriftlich oder durch E-Mail bestätigt wurde.

1.4 Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat und dass er sie akzeptiert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

1.5 Allfällige Vereinbarungen, welche von diesen AGB abweichen, werden schriftlich oder E-Mail festgelegt.

2. Definitionen

2.1 Projektarbeit: Der Ausdruck «Projektarbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von FaceCraft für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit. Unter Projektarbeit sind Videoproduktionen, Animationen, Projektarbeit sowie weitere Beratungsarbeiten zu verstehen.

2.2 Agentur: Die Agentur «FaceCraft» ist die für die Leistung der Projektarbeit beauftragte Person. Die Begriffe beziehen sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

2.3 Kunde: Der «Kunde» ist die Person, die die Projektarbeit bei FaceCraft bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

2.4 Parteien: Die «Parteien» sind FaceCraft und der Kunde.

2.5 Exemplar oder Exemplar der Projektarbeit: Jede Wiedergabe der foProjektarbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, USB-Stick, Computerfestplatte, u.ä.) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der Projektarbeit» oder als «Exemplar».

3. Gegenstand und Umfang der Projektarbeit

3.1 The subject matter of the project work ordered shall be set out in the contract.

3.2 The technical and artistic design of the project work shall be at the sole discretion of FaceCraft. In particular, the agency and responsible project managers shall have the sole right to decide on the technical and artistic means of design, such as lighting and image composition, and the selection of the means for their implementation.

3.3 Unless otherwise contractually agreed, the project work shall be carried out

a) digital
b) in colour and black/white

3.4 FaceCraft shall in principle carry out the project work personally. However, FaceCraft is entitled to use auxiliary persons of its choice. If FaceCraft is unable to carry out the project work on the agreed date due to circumstances beyond its control (e.g. force majeure, sudden illness, accident, etc.), it shall inform the clients of this without delay and recommend a substitute, provided this is reasonable for FaceCraft and the clients agree.

3.5 The shooting equipment required for the performance of the project work shall be provided by FaceCraft.

3.6 Unless otherwise agreed in writing, the client is responsible for ensuring that the locations, objects and persons required for the project work are available in good time.

3.7 If the Client postpones a shooting session to a later date less than two days before its date or if the Client fails to comply with its obligations, e.g. pursuant to clause 3.6, FaceCraft shall be entitled to compensation for the costs already incurred (including third-party costs). In addition, FaceCraft shall be entitled to compensation in the amount of 50% of the contractually agreed remuneration owed by the client. If the remuneration is not agreed as a lump sum, FaceCraft shall be entitled to charge the Client for the time actually spent as well as a contractual penalty of CHF 500.

3.8 The rule under clause 3.7 shall also apply if a recording session is postponed to a later date by the Client less than two days before the start of the recording session due to unfavourable weather conditions.

3.9 The place of performance shall be FaceCraft’s place of business in Lucerne, Grossmatte Ost 24B, unless otherwise agreed. If the client wishes the project work performed, or copies of this work (physical or electronic) to be sent, the client shall bear the risk of transport.

4. Vergütung

4.1 Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Auslagen geschuldet und – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

4.2 Bei nicht rechtzeitig eingegangenen Anzahlungen, sofern vertraglich vereinbart, ist FaceCraft berechtigt, die bereits reservierten Termine anderweitig zu besetzen. FaceCraft hat den Kunden mindestens 24 Stunden im Voraus darüber zu informieren.

4.3 Bei verspäteter Zahlung wird FaceCraft höchstens drei Mahnungen versenden. Für die zweite und jede weitere Mahnung wird eine Gebühr von CHF 30.– verrechnet. Bezahlt der Kunde nach der dritten Mahnung nicht fristgemäss, werden betreibungsrechtliche Massnahmen oder prozessrechtliche Schritte eingeleitet. Ausserdem werden bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen von 5 Prozent berechnet. Weitere Schadenersatzforderungen und Kosten bleiben vorbehalten.

5. Haftung und Gewährleistung

5.1 FaceCraft haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten sämtlicher Angestellten und Hilfspersonen.

5.2 FaceCraft haftet auch nicht für nicht eingeholte Einwilligungen gegenüber Drittpersonen, welche Teil der vom Kunden gewünschten Projektarbeit sind (vgl. Ziff. 6.5 und 6.7 nachstehend)

5.3 Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Kalendertagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich und detailliert geltend zu machen, ansonsten gilt die Projektarbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

5.4 Bei rechtzeitig gerügten Mängeln steht dem Kunden nur das Recht auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder sind unverhältnismässig, kann FaceCraft dem Kunden auch eine Minderung von der Vergütung oder vom Kaufpreis gewähren oder bei erheblichen Mängeln ihm offerieren, dass der Vertrag rückabgewickelt wird. Ein Wahlrecht steht dem Kunden nicht zu. Darüber hinaus gehende Ansprüche werden ausdrücklich wegbedungen.

5.5 Bei Zurverfügungstellung von Printbildern sind diese durch den Kunden sorgfältig zu behandeln und termingerecht an FaceCraft zu retournieren.

5.5 Im Falle einer Beschädigung von Originalbildern ist eine Entschädigung geschuldet und bei Verlust schuldet der Kunde mindestens CHF 500 als Schadenersatz gegenüber FaceCraft. Weitergehende Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.

6. Verwendung der Projektarbeit durch den Kunden

a. Im Allgemeinen

6.1 Der Kunde darf die Projektarbeit nur zu dem mit FaceCraft vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, an FaceCraft eine Entschädigung in der Höhe von 150% der vertraglich vereinbarten Vergütung zu bezahlen. Ist die Höhe der Vergütung nicht vertraglich definiert, schuldet der Kunde diesfalls an FaceCraft eine Konventionalstrafe von CHF 1’000.

6.2 Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit FaceCraft getroffenen Vereinbarung von der Projektarbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der Projektarbeit zu überlassen.

6.3 Der Kunde hat bei der mit FaceCraft bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen/Videoproduzenten/Regisseurs/Beraters in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen/Videoproduzenten/Regisseurs/Beraters vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei FaceCraft GmbH. Fotografen/Videoproduzenten/Regisseurs/Beraters: Name“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Konventionalstrafe von CHF 500.

6.4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

b. Rechte Dritter

6.5 Wenn der Kunde gegenüber FaceCraft angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der Projektarbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre nachweisbare Zustimmung zu den Fotografien von sich erteilen und zum nachfolgenden Gebrauch der Projektarbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben. Gleiches gilt sinngemäss für alle weiteren Dienstleistungen von FaceCraft.

6.6 Wenn der Kunde gegenüber FaceCraft Gegenstände und/oder Gerätschaften übergibt oder bestimmte Orte bestimmt, die Gegenstand der Projektarbeit sein sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der Projektarbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

6.7 Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) an FaceCraft zurückzuerstatten, zu welche die Agentur zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

7. Verwendung der Projektarbeit durch FaceCraft

7.1 FaceCraft respektive die bei FaceCraft verantwortliche Person ist Urheber der Projektarbeit und behält sämtliche Rechte, sofern diese nicht vertraglich zur alleinigen Nutzung an den Kunden abgetreten wurden.

7.2 FaceCraft ist berechtigt, das Material (Bilder, Videos etc.) unentgeltlich, zeitlich und räumlich uneingeschränkt in veränderter oder unveränderter Form aufzubewahren, zu bearbeiten und zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um eine externe kommerzielle Nutzung handelt. FaceCraft hat das Recht, das Bildmaterial

  • auf seinen Internetseiten
  • auf sämtlichen Social-Media-Kanälen, auf welchen FaceCraft vertreten ist
  • in Arbeitsmappen
  • im und um sein Produktionsstudio
  • in Galerien und Ausstellungen

zu Informations- und Werbezwecken zu veröffentlichen.

7.3 Sofern es um Rechte am eigenen Bild geht, erteilt der Kunde seine jederzeit widerrufbare Einwilligung zur Verwendung und Veröffentlichung seiner Bildrechte für obstehend genannte Zwecke. Diese Einwilligung wird durch FaceCraft im Vertrag eingeholt.

7.4 Für jede weitergehende Nutzung ist ebenfalls die Zustimmung des Kunden erforderlich.

8. Datenschutz

8.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bearbeitung von Personendaten der Vertragserfüllung und/oder der Vertragsanbahnung dient. Eine durch den Kunden oder durch Dritte erteilte Einwilligung, insbesondere zur Bearbeitung und Veröffentlichung von Bildrechten, kann jederzeit gegenüber FaceCraft schriftlich widerrufen werden.

8.2 Wie FaceCraft die Personendaten bearbeitet, kann der Datenschutzerklärung von FaceCraft GmbH unter https://thefacecraft.com/de/about-us/. entnommen werden. Darüber hinaus gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Datenschutzgesetz (DSG) oder die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO).

9. Referenzen

FaceCraft hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene Projektarbeit hinzuweisen. Vorbehalten bleibt der Widerruf der Einwilligung zur Verwendung der Bildrechte durch den Kunden oder die verlangte Geheimhaltung betreffend Namensnennung durch den Kunden.

10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1 Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

10.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern.

Luzern, 23. Januar 2024

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